Warum bietet givve® Ihnen an, die givve® Cards zukünftig unterschiedlichen Gruppe von Händlerkategorien zuzuordnen?
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde beschlossen, die ZAG-Kriterien für die Gewährung des 44 € Sachbezugs bis zum 31.12.2021 auszusetzen. Die Frist für ein Veto ist nun abgelaufen, folglich soll nun die Nichtbeanstandungsregelung in Kraft treten. Gutscheine und Prepaidkarten können weiterhin als steuerfreier Sachbezug anerkannt werden, sofern diese ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und keine Geldüberweisung oder Geldauszahlung ermöglichen. Das bedeutet, dass die givve® Card bis Ende 2021 als Sachbezug anerkannt bleibt.
Um Ihnen auch weiterhin eine zukunftssichere Dienstleistung bieten zu können, haben wir mit dem neuen Produkt-Setup bereits heute die Lösung für 2022 und das Inkrafttreten der ZAG-Kriterien geschaffen. Denn durch die Spezialisierung wird die givve® Card auf § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG und dem § 2 Absatz 1 Nummer 10 b ZAG „...für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums…" optimiert.