Aus Vereinfachungsgründen kann jeder Arbeitgeber, den vom Arbeitnehmer angegebenen Betrag für die laufende Internetnutzung, ohne weitere Prüfung mit 25% pauschal besteuern, soweit dieser 50 Euro monatlich nicht übersteigt. Die Internetpauschale ist frei von Sozialversicherungsabgaben.
Die Bezuschussung umfasst sowohl die laufenden Kosten, z. B. die Grundgebühr für den Internetzugang, als auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs, z. B. für Anschluss, Router etc.
Der Zuschuss darf ausdrücklich nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und kein Bestandteil der vereinbarten Vergütungen sein.
Der Arbeitnehmer bestätigt dem Arbeitgeber jährlich in Schriftform die anfallenden Kosten. Diese Erklärung ist den Lohnunterlagen beizulegen, um im Bedarfsfall die Rechtmäßigkeit der Internetpauschale belegen zu können.