Prepaidkarten, wie die givve® Card, werden weiterhin als steuerfreier Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG anerkannt.
Durch den Beschluss zur Aussetzung der ZAG-Kriterien bis zum 31.12.2021 werden Prepaidkarten, wie die givve® Card, weiterhin als steuerfreier Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG anerkannt. Die Frist für ein Veto ist nun abgelaufen, folglich ist die Nichtbeanstandungsregelung in Kraft getreten. Sie können also ganz beruhigt den Sachbezug für Ihre Mitarbeiter weiter auszahlen und die givve® Card aufladen.
*Bitte beachten: Wir dürfen keine Rechts- oder Steuerberatung erbringen. Die hier erhaltenen Informationen sind als allgemeine Informationen zu unserem Produkt, der givve® Card, zu verstehen. Wir bitten Sie, die für Ihre Fragestellungen relevanten Details aus steuerlicher und rechtlicher Sicht von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater eingehend prüfen zu lassen, um den für Sie bestmögliche Einsatz unseres Produktes sicherzustellen. Wir übernehmen keine Haftung.