Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 1.500€ steuer- und sozialversicherungsfrei, das geht aus dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 hervor. Die Regelung basiert auf § 3 Nummer 11 EStG und gilt voraussichtlich bis zum 31.03.2022, sofern der Bundesrat dem am 28.05.2021 zustimmt.
Diese Sonderzahlung muss immer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Voraussetzungen nach R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-3 LStR müssen nicht erfüllt werden.
Die Prämie kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Kurzarbeitergeld gewährt werden. "Arbeitgebern steht es frei, anstelle eines arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 zu leisten." (siehe FAQ "Corona" (Steuern), S.11f. Abs. VII Nr. 4 & 5).
- Kombination von 44 € und 1.500 €
Es ist auch möglich die 1.500 € Corona-Prämie zusätzlich zum 44 € Sachbezug zu gewähren. Andererseits kann die neue 1.500 € Regelung als Zwischenlösung die perfekte Alternative zum aktuell diskutierten 44 € Sachbezug darstellen.
Die Auszahlung erfolgt über die givve® Card. Diese kann von Ihnen individuell mit dem gewünschten Betrag beladen werden. Der Betrag kann als Einmalzahlung oder auch auf mehrere Monate aufgeteilt ausgezahlt werden.
Der Bonus ist nicht auf systemrelevante Berufe beschränkt, alle Unternehmen können diesen einsetzen.
Die Auszahlung der Prämie muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden.