givve® Card

Geldwerter Vorteil von Bestell-/Nebenkosten

BMF Schreiben - Nebenkosten Sachbezug

Eine Frage, die bei der Bestellung der givve® Card häufiger aufkommt, ist folgende:

Sind Nebenkosten (Versandkosten / Ladegebühr) ein geldwerter Vorteil und fallen in die 44 € Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG?
 

Das BMF Schreiben vom 13. April 2021 bezieht nun Stellung zu diesem Sachverhalt.

"Bei den vom Arbeitgeber getragenen Gebühren für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr) und Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten handelt es sich nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn des Arbeitnehmers."

Demnach sind alle Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer und sämtlichen Nebenkosten als Kosten des Arbeitgebers aufzunehmen.
 

Bei der givve® Card handelt es sich nach unserem Verständnis nicht um eine Ware oder Dienstleistung, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt, sondern um ein Medium, mit dessen Hilfe der Arbeitnehmer - andere - Waren oder Dienstleistungen (mittelbar) von seinem Arbeitgeber erhält. Weder die Übernahme, der für das Bereitstellen der givve® Card anfallenden einmaligen Gebühren (Karten-, Setup- und Versandgebühr), durch den Arbeitgeber noch die Übernahme der laufenden Ladegebühren führen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Letztlich ist die Ausgabe der givve® Card und deren monatliche Aufladung mit der monatlichen Ausgabe von Gutscheinen zu vergleichen. Die Einbindung des externen Dienstleisters PL Gutscheinsysteme GmbH in die Abwicklung erfolgt unter betriebsfunktionalen Aspekten zur Verringerung des Organisations- und Verwaltungsaufwandes des Arbeitgebers, zudem bleibt die givve® Card Eigentum des Arbeitgebers. Aus diesem Grunde stellen die genannten Gebühren unseres Erachtens nach keinen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar, welcher in die 44 € Freigrenze einzubeziehen wäre.
 

Weitere finanzamtliche Anrufungsauskünfte bestätigen diesen Standpunkt:
 

Auskunft vom Finanzamt München, Januar 2017: 
Die anfallenden und vom Arbeitgeber übernommenen Gebühren und Nebenkosten sind dabei grundsätzlich nicht in die 44-Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG einzubeziehen, da diese keine Bereicherung für den Arbeitnehmer darstellen und dementsprechend nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führen.“ 
 

Auskunft der Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M., Oktober 2018: 
"Trägt der Arbeitgeber die Aufladegebühren und die einmaligen Setup-Gebühren bei den Wertguthaben-Karten, führen diese Gebühren nicht zu einem zusätzlichen Geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer. Bei diesen Gebühren handelt es sich um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers (OFD Frankfurt a. M., Rundverfügung vom 26.10.2018, Az. S 2334 A-097-St 232)."