givve Card Modul 50

Modul 50

Die Internetpauschale mit der givve® Card als monatlicher Zuschuss für Ihre Mitarbeiter. Haben Sie Arbeitnehmer, die öfter von zu Hause arbeiten? Um diese zeitgemäße Arbeitsweise zu unterstützen, können Sie als Arbeitgeber den Internetzugang Ihrer Mitarbeiter bezuschussen.

Internetpauschale

Das Modul 50 ermöglicht es, Mitarbeitern bis zu 50 Euro monatlich zu gewähren. Arbeitgeber können so die monatlichen Kosten für die laufende Internetnutzung und die Einrichtungsgebühren übernehmen. Die givve® Card ist das flexibel einsetzbare Benefit Instrument für die Ausgabe des Internetzuschusses an Ihre Mitarbeiter. Ein digital umsetzbares Modell für die Arbeit im digitalen Zeitalter.

Modulteaser 50

Ihre Vorteile auf einen Blick

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Attraktiver Benefit

Ihre Mitarbeiter erhalten ein digitales, innovatives und in der Anwendung einfaches Produkt, das deutschlandweit einsetzbar ist.

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Gutscheinportal

Kartennutzer haben Zugang zu unserem Gutscheinportal mit exklusiven Shopping Angeboten von OTTO, Zalando, IKEA uvw.

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Guthaben ansparen

Es soll etwas teureres sein? Kein Problem für die givve® Card! Ihre Mitarbeiter können das Guthaben einfach ansparen.

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Geringer Verwaltungsaufwand

Alle technischen Voraussetzungen für eine einfache Abwicklung sind gegeben. Verschwenden Sie keine Zeit für die Verwaltung!

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Stärkung der Arbeitgebermarke

Dank individuellem Kartendesign und hochwertigen Kartentypen steigern und unterstreichen Sie die Sichtbarkeit Ihrer Arbeitgebermarke.

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Gut zu wissen

  • Versteuerung

Aus Vereinfachungsgründen kann jeder Arbeitgeber, den vom Arbeitnehmer angegebenen Betrag für die laufende Internetnutzung, ohne weitere Prüfung mit 25% pauschal besteuern, soweit dieser 50 Euro monatlich nicht übersteigt. Die Internetpauschale ist frei von Sozialversicherungsabgaben. 

 

  • Umfang

Die Bezuschussung umfasst sowohl die laufenden Kosten, z. B. die Grundgebühr für den Internetzugang, als auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs, z. B. für Anschluss, Router etc.

 

  • Zuschuss

Der Zuschuss darf ausdrücklich nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und kein Bestandteil der vereinbarten Vergütungen sein.

 

  • Dokumentation

Der Arbeitnehmer bestätigt dem Arbeitgeber jährlich in Schriftform die anfallenden Kosten. Diese Erklärung ist den Lohnunterlagen beizulegen, um im Bedarfsfall die Rechtmäßigkeit der Internetpauschale belegen zu können.

Rechtliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage dafür ist die Internetpauschale nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 EStG.* 

Interesse geweckt? Kontaktieren Sie uns!

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*Bitte beachten: Wir dürfen keine Rechts- oder Steuerberatung erbringen. Die hier erhaltenen Informationen sind als allgemeine Informationen zu unserem Produkt, der givve® Card, zu verstehen. Wir bitten Sie, die für Ihre Fragestellungen relevanten Details aus steuerlicher und rechtlicher Sicht von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater eingehend prüfen zu lassen, um den für Sie bestmögliche Einsatz unseres Produktes sicherzustellen. Wir übernehmen keine Haftung.